Statuten des Vereins (Stand 17. August 2012)

 

§ 1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1)    Der Verein führt den Namen „Selbsthilfe Niere“ und ist ein Zweigverein der GND-WNB (Gesellschaft Nierentransplantierter und Dialysepatienten Wien, Niederösterreich und Burgenland)

(2)    Er hat seinen Sitz in Wien.

(3)    Personenbezeichnungen in den Statuten gelten für weibliche und männliche Personen gleich.

 

§ 2. Aufgaben und Zielsetzungen des Vereins

Der Zweck des Vereins liegt in der Betreuung von chronisch kranken Nierenpatienten und ihren Angehörigen, die Vertretung ihrer Interessen sowie ihrer organisatorischen und psychologischen Unterstützung.

Der Verein ist unabhängig, überparteilich, mildtätig, nicht auf Gewinn ausgerichtet und nur dem Wohl der Mitglieder verpflichtet.

Aufgaben des Vereins:

(1)      Psychische Unterstützung chronisch Nierenkranker, Dialysepatienten und Transplantierter

(2)      Propaganda für die Organspende

(3)      Öffentlichkeitsarbeit für chronisch Nierenkranke (Vorträge, Diskussionen und Publikationen)

(4)      Beratung von chronisch Nierenkranken, Dialysepatienten und Transplantierten

(5)      Durchführung von Projekten zur Verbesserung der Lebensqualität chronisch Nierenkranker, Dialysepatienten und Transplantierter

(6)      Pflege und Entwicklung von Beziehungen zu bestehenden Organisationen im In- und Ausland, deren satzungsmäßige Tätigkeit den Aufgaben und Zielsetzungen des Vereins entsprechen

 

§ 3. Mittel zur Verwirklichung der Vereinsaufgaben

Ideelle Mittel:

Öffentlichkeitsarbeit für chronisch Nierenkranke (Vorträge, Diskussionen und Publikationen)

Die erforderlichen materiellen Mittel werden aufgebracht durch:

(1)      Mitgliedsbeiträge

(2)      Spenden und sonstige Zuwendungen aller Art

(3)      Erträge aus Veranstaltungen des Vereins

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in den Statuten des Vereins angeführten Aufgaben verwendet werden.

 

§ 4. Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche Mitglieder, Förderer und Ehrenmitglieder. Ordentliche Mitglieder sind jene, die direkt oder indirekt durch chronische Nierenerkrankung betroffen sind. Förderer sind jene, die den Verein vor allem durch besondere materielle und/oder ideelle Zuwendungen unterstützen.

Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden. Einem verdienstvollen Präsidenten kann nach Beendigung seiner Präsidentschaft über Vorschlag des Vorstands von der Generalversammlung der Titel „Ehrenpräsident“ verliehen werden. Damit ist das Recht verbunden als beratendes Mitglied an den Vorstandssitzungen teilzunehmen.

 

§ 5. Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengemeinschaften werden.

Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern und Förderern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

 

§ 6. Beendigung der Mitgliedschaft

(1)    Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluß.

(2)    Der Austritt kann jederzeit erfolgen und muß dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

(3)    Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz Mahnung länger als 24 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

(4)    Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und/oder wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluß ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.

(5)    Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Absatz 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

 

§ 7. Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)    Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und Gäste mitzubringen sowie die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu.

(2)    Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung des Mitgliedsbeitrages in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet. Die Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages tritt mit Beginn des Vereinsjahres ein.

 

§ 8. Vereinsorgane

Organe des Vereines sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer, der Geschäftsführer und das Schiedsgericht.

 

§ 9. Die Generalversammlung

(1)      Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 in der jeweils geltenden Fassung.

(2)      Das Vereinsjahr beginnt mit dem 1. Jänner und endet mit dem 31. Dezember. Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.

(3)      Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluß des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen stattzufinden.

(4)      Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Schriftlichkeit ist auch durch elektronischen Versand möglich. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagungsordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

(5)      Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 7 (sieben) Tage vor dem Termin beim Vorstand schriftlich einzureichen.

(6)      Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefaßt werden.

(7)      Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen sowie rechtsfähige Personengemeinschaften werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied auf dem Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

(8)      Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder, bzw. ihrer Vertreter (Absatz 6) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlußfähig, so findet die Generalversammlung dreißig Minuten später mit derselben Tagesordnung statt und ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

(9)      Die Wahlen und die Beschlußfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(10)  Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung der Vizepräsident. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

 

§ 10. Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

(1)      Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer.

(2)      Entlastung des Vorstandes

(3)      Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.

(4)      Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages für das kommende Vereinsjahr.

(5)      Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.

(6)      Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft.

(7)      Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines.

(8)      Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

 

§ 11. Der Vorstand

(1)      Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Schriftführer und seinem Stellvertreter, dem Kassier und seinem Stellvertreter sowie allfälligen weiteren Mitgliedern.

(2)      Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.

(3)      Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 4 (vier) Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Wiederwahl ist zulässig.

(4)      Der Vorstand wird vom Präsidenten, in dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten schriftlich oder mündlich einberufen.

(5)      Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(6)      Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(7)      Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung der Vizepräsident. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.

(8)      Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Absatz 3) erlischt die Funktion eines Vorstandes durch Enthebung (Absatz 9) und Rücktritt (Absatz 10).

(9)      Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.

(10)  Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung (Absatz 2) eines Nachfolgers wirksam.

 

§ 12. Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Es ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 in der jeweils geltenden Fassung. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

(1)      Erstellung des Jahresvoranschlages, sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.

(2)      Vorbereitung der Generalversammlung.

(3)      Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen.

(4)      Information der Mitglieder über Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins in der Generalversammlung.

(5)      Verwaltung des Vereinsvermögens.

(6)      Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern.

(7)      Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung

(8)      Die Genehmigung der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung

 

§ 13. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1)      Der Präsident ist das höchste Leitungsorgan. Ihm obliegt die Alleinvertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch die Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(2)      Der Schriftführer hat den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und der Vorstandssitzungen.

(3)      Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.

(4)      Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden sind vom Präsidenten und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Präsidenten und vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen.

(5)      Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Präsidenten, des Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter.

 

§ 14. Die Rechnungsprüfer

(1)       Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 4 (vier) Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

(2)      Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

(3)      Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11, Absätze 3, 8, 9 und 10 sinngemäß.

 

§ 15. Die Geschäftsführung

(1)      Die Führung der operativen Geschäfte (u. a. Organisation, Koordination der Vorstandssitzungen, Organisation von Veranstaltungen, Mitgliederbetreuung, Aufgabenverteilung, Betreuung einzelner Vorstandsaktivitäten, Vertretung des Vorstandes, Bearbeitung externer Anfragen etc.) liegen beim vom Vorstand bestimmten Geschäftsführer.

(2)      Zeichnungsberechtigung und Vertretungsbefugnisse werden vom Vorstand festgelegt.

(3)      Die Führung der Geschäfte wird nach Richtlinien, die der Vorstand festlegt, und unter Berücksichtigung des Vereinszweckes durchgeführt.

(4)      Der Verein wird in Erledigung aller Aufgaben, die im normalen Aufgabenbereich liegen, sowie bei der Übertragung der Vertretungsbefugnisse durch den Präsidenten, vom Geschäftsführer vertreten. Hier ist er berechtigt, alleine zu zeichnen.

(5)      Der Geschäftsführer nimmt an allen Sitzungen des Vorstands teil.

 

§ 16. Das Schiedsgericht

(1)      In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet ein Schiedsgericht.

(2)      Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, daß jeder Streitteil innerhalb von vierzehn Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

(3)      Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen unter Berücksichtigung des Grundsatzes des beiderseitigen Gehörs. Seine Entscheidungen sind endgültig.

 

§ 17. Datenschutz

Der Vorstand ist zur Weitergabe von auf Datenträgern für Vereinszwecke gespeicherten personenbezogenen Daten seiner ordentlichen Mitglieder, den Förderern und Ehrenmitgliedern nur dann ermächtigt, wenn das betreffende Mitglied hiezu ausdrücklich zustimmt.

 

§ 18. Haftung

Die Haftung richtet sich nach den §§ 23- 26 Vereinsgesetz 2002.

 

§ 19. Auflösung des Vereines

(1)      Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2)      Der Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen

(3)      Im Falle der freiwilligen Auflösung, bei behördlicher Auflösung des Vereins, sowie auch bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen ausschließlich und unmittelbar für spendenbegünstigte Zwecke im Sinne des § 4a Z 3 EStG 1988 zu verwenden.